(1)
Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Fachministerium.
(2)
Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ).