Die Dienststelle soll sicherstellen, dass in ihre Entscheidungsprozesse weibliche und männliche Sichtweisen und Erfahrungen sowie die Erfahrungen aus einem Leben mit Kindern einfließen können.
§ 7
NGGVerbesserung der Entscheidungsfindung
Verbesserung der Entscheidungsfindung, Benachteiligungsverbot
Stand 2010-12-09