Jurafuchs

§ 18

NHundG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2022-09-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2.
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4.
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6.
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
7.
die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
8.
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11.
entgegen § 14 Abs. 2
a)
die Erlaubnis nach § 8 oder
b)
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2

nicht mitführt oder nicht aushändigt,

12.
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
13.
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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