Jurafuchs

§ 9

NHundG
Beantragung der Erlaubnis
Stand 2022-09-22
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. 2 Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 3 Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. 4 Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.

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