1 Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. 2 Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. 3 Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. 4 § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.
§ 26
NKWGÄnderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Stand 2026-04-28