Jurafuchs

§ 45h

NKWG
Annahme der Wahl
Erste Wahl
Stand 2026-04-28
1 § 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend. 2 Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt. 3 Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen. 4 Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl ( § 45 n ) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

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