1 Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. 2 Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.
§ 43a
NKWGNeuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode
Wahlen aus besonderem Anlass
Stand 2026-04-28