Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48§ 49a →