1 Die Landesregierung bestimmt den nach Artikel 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung festzulegenden Wahltag und die Wahlzeit durch Verordnung. 2 Dies soll, vom Fall der Auflösung des Landtages abgesehen, mindestens neun Monate im Voraus geschehen.
§ 9
NLWGStand 2017-02-08