Jurafuchs

§ 2

NVersG
Versammlungsbegriff
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-05-20
Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

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