Jurafuchs

§ 6

NVersG
Zusammenarbeit
Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2019-05-20
Die zuständige Behörde gibt der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Erörterung von Einzelheiten der Durchführung der Versammlung.

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1 interaktive Fall zu § 6 NVersG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.