Die zuständige Behörde gibt der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Erörterung von Einzelheiten der Durchführung der Versammlung.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 6 NVersG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.