Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Einziehung§ 24 Zuständigkeiten →