Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn1.einer der Beteiligten sie beantragt,2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 77§ 79 →