Jurafuchs

§ 95

PatG
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2)
Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

Meine Notizen

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