Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
§ 21
SächsPersVGWahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung
Stand 2026-07-01