Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.
§ 22
SächsPersVGBestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung
Stand 2026-07-01