Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. § 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.
§ 55
SächsPersVGEntsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Stand 2026-07-01