Jurafuchs

§ 16

BbgPG
Verjährung
Stand 2022-12-16
(1)
Die Verfolgung von Straftaten,
1.
die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
2.
die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130, 131 sowie §§ 184 a, 184 b und § 184 c StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

(2)
Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3)
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(1)
Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.
(2)
Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

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