(1)
Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres oder seines Verlags und die Rechtsbeziehungen zu mit ihr oder ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen legen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Die Bekanntgabe erfolgt
1.
bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
2.
bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.
Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekanntzumachen.
(2)
Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:
1.
Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaberinnen oder Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der geschäftsführenden Ge-sellschafterinnen oder Gesellschafter, der Kommanditistinnen oder Kommanditisten sowie der Anteilseignerinnen oder der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 20 vom Hundert, der stillen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschafts-vertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossen-schaften: der Mitglieder des Vorstandes und der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
2.
die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaberinnen oder Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.