Jurafuchs

§ 10

ThürRKG
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
Reisekostenvergütung
Stand 2005-12-23
(1)
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2)
Entfällt eine Dienstreise aus einem von dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

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