Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen§ 18 Gleichstellungsbestimmung →