(1)
Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
die Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 zu erlassen,
2.
durch Rechtsverordnung die in den §§ 4 bis 6 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
3.
die Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie
4.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.
(2)
Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(3)
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
(4)
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.