Jurafuchs

Artikel 17

Rom-II-VO
Sicherheits- und Verhaltensregeln
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Stand 2012-11-09
Artikel 17

Sicherheits- und Verhaltensregeln

Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

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