Jurafuchs

Artikel 18

Rom-II-VO
Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Stand 2012-11-09
Artikel 18

Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

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