(1)
1Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn(1) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, auch während der Geschäftszeiten, sowie anderes umfriedetes Besitztum. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, auch während der Geschäftszeiten, sowie anderes umfriedetes Besitztum.
(2)
1Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 betreten und durchsucht werden. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung ) darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 betreten und durchsucht werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.
(3)
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 betreten werden. 2