Jurafuchs

§ 25

SächsPBG
Sicherstellung
Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
Stand 2024-09-01
(1)
Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)
Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.

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