(1)
Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
an, in oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kulturgütern, Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen künftig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, durch die Personen oder Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder
2.
in öffentlich zugänglichen Bereichen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen,
und die Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zur Abwehr dieser Gefahren erforderlich sind.
(2)
Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind.
(3)
Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung. 3