Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
________________________ * Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 15 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.