(1)
Das Vertretungsorgan der Stiftung ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften
1.
der Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung,
2.
der übrigen Mitglieder der mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe mitzuteilen. Der Bestellungsakt ist nachzuweisen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Verbrauchsstiftungen.
(2)
Die Rechtsaufsichtsbehörde bescheinigt den Stiftungen auf Antrag schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).
________________________ * Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 7 Absatz 2 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.