Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.
§ 9
StiftGBbgAuflösung und Aufhebung
Stand 2022-06-30