(1)Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei seiner Anwendung der Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.(2)Zweck dieses Gesetzes ist es ebenso, den Bestand und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu sichern.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Anwendungsbereich →