(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde.