Jurafuchs

§ 15

ThürStiftG
Kommunale Stiftungen
Besondere Arten von Stiftungen
Stand 2008-12-16
(1)
Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Körperschaft (§ 3 Abs. 5) zuständigen Organen.
(2)
Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.
(3)
Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Auflösung der Stiftung an die jeweilige kommunale Körperschaft.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →