(1)
Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen und werden als Suchvermerke in diesen Registern gespeichert, bis das Bundeskriminalamt die Beendigung der Ausschreibung entsprechend Satz 1 mitteilt.
(2)
Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3)
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt der sachbearbeitenden Polizeidienststelle oder der ausschreibenden Behörde etwaige Erkenntnisse aus dem Abgleich oder, sofern dem Register nach dem Abgleich eine Mitteilung oder Anfrage zu einem mit einem Suchvermerk versehenen Fahrzeug, Kennzeichen, Fahrzeugpapier oder Führerschein zugeht, die Bezeichnung und die Anschrift der mitteilenden oder anfragenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der Anfrage und die mitgeteilten Daten mit.