Jurafuchs

§ 44

StVG
Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
Fahrzeugregister
Stand 2026-06-30
(1)
Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.
(2)
Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

Meine Notizen

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