(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stvzo/__35b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).