Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
§ 62
StVZO 2012Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Stand 2025-09-26