Jurafuchs

§ 11

SUIG
Kosten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Stand 2007-09-12
(1)
Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10.
(2)
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3)
Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der Antrag stellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in Nummer 665 des Allgemeinen Gebührenverzeichnis in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381) in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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