Jurafuchs

§ 13

SUIG
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Stand 2007-09-12
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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