Jurafuchs

§ 6

SUIG
Rechtsschutz
Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag
Stand 2007-09-12
(1)
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2)
Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3)
Ist die Antrag stellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4)
Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der Antrag stellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

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