(1)
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
1.
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2.
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3.
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2)
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
1.
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
2.
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.