Jurafuchs

Art. 3

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
(1)
Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2)
Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3)
Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Zweiter Teil

Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens

Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →