(1)Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.(2)Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 53Art. 55 →