Jurafuchs

Art. 89

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.

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