Jurafuchs

§ 40

VwVfG
Ermessen
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Stand 2025-08-20
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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