Jurafuchs

§ 70

VwVfG
Anfechtung der Entscheidung
Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 2025-08-20
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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1 interaktive Fall zu § 70 VwVfG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.