(1)Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.(2)Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte§ 43 Zuständigkeit →