(1)Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.(2)Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums§ 7 Grundbuchvorschriften →