Jurafuchs

Artikel 142

AEUV
(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 142

(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)

Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.

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