Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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1 interaktive Fall zu Artikel 30 AEUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.